Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 1. Januar 1900 |
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| Letzte Änderung : | 13. Juli 2026 |
Versionen des Textes
- Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 1
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.