(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder.
(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuerverwaltung der Länder auch
- 1.
- die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahnbewerber des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes,
- 2.
- der Aufstieg in höhere Laufbahnen,
- 3.
- die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer Laufbahnen und
- 4.
- die Fortbildung der Beamten.
(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend.
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 6 C 16.08, Urteil vom 29. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/22811 - Kleine Anfrage: Reform der Ausbildung der Bediensteten in der SteuerverwaltungBundestag Drucksachen · 24. September 2020
- 2. 19/23217 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22811- Reform der Ausbildung der Bediensteten in der SteuerverwaltungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2020
- 3. 19/28167 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-AusbildungsgesetzesBundestag Drucksachen · 31. März 2021