(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
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- 1. BVerwG 4 C 9.16, Urteil vom 14. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 C 8.06, Urteil vom 11. Oktober 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 4 B 50.08, Beschluss vom 16. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 4 C 10.18, Urteil vom 06. Juni 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 C 5.12, Urteil vom 05. Dezember 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 B 11.17, Beschluss vom 11. April 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 4 B 1.19Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 5 C 30.07, Urteil vom 04. September 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de