(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
- Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
- 2.
- Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Fachbeiträge • 13
- 1. BVerwG 4 C 9.16, Urteil vom 14. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 CN 7.16, Urteil vom 07. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 C 8.16, Urteil vom 29. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 4 CN 2.08, Urteil vom 28. Mai 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 C 5.16, Urteil vom 18. Oktober 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 BN 26.14, Beschluss vom 09. März 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 C 7.16, Urteil vom 29. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 C 1.11, Urteil vom 30. August 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de