(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
Fachbeiträge • 7
- 1. BVerwG 4 CN 8.12, Urteil vom 11. Juli 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 C 1.16, Urteil vom 09. November 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 4 B 4.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 4 C 7.05, Urteil vom 07. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 CN 7.12, Urteil vom 11. Juli 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 CN 1.08, Urteil vom 27. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 CN 5.08, Urteil vom 27. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de