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20. September 2013
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17. August 2023
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 2.
- sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Fachbeiträge • 70
- 1. BVerwG 4 C 9.16, Urteil vom 14. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 CN 8.12, Urteil vom 11. Juli 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 4 C 8.16, Urteil vom 07. September 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 4 B 8.13Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 C 1.16, Urteil vom 09. November 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 CN 3.14, Urteil vom 11. September 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 C 10.03, Urteil vom 28. April 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 3 A 5.15, Urteil vom 08. September 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de