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14. Mai 2024
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15. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, die
- 1.
- nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung haben,
- 2.
- kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein solches Interesse haben können,
- 3.
- die personenbezogenen Daten und die Informationen über die Einwilligungsentscheidungen für keine anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung verarbeiten und
- 4.
- ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen ermöglicht und aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, die sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt,
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen
- 1.
- an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und
- 2.
- an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere
- a)
- den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Anerkennung,
- b)
- den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1 Nummer 4 und
- c)
- die für die Anerkennung zuständige unabhängige Stelle, und
- 3.
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, dass
- a)
- Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet,
- aa)
- Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung nach § 25 Absatz 1 befolgt und
- bb)
- die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und
- b)
- Anbieter von digitalen Diensten bei der Verwaltung der von Endnutzern erteilten Einwilligung die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung und Einstellungen durch die Endnutzer berücksichtigen.
(3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und den Bundesrat vor.
Fachbeiträge • 23
- 1. Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach § 26 TDDDGEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 2. Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach § 26 TDDDGEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 3. Drittanbietern bei mangelnder EinwilligungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 12. Januar 2026
- 4. Aktuelle News aus der Welt des DatenschutzrsEingeschränkter Zugriffhttps://datenschutz-rv.de/blog/
- 5. Sie suchten nach: trackingEingeschränkter Zugriffhttps://www.dr-datenschutz.de/ · 4. Januar 2026
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