Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. April 2024
1. April 2024
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14. Januar 2026
14. Januar 2026
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- 2.
- im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
- 3.
- Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht,
- 4.
- Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt oder
- 5.
- eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fußnote
§ 30 Abs. 1 Nr. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -
Fachbeiträge • 288
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Öffentliche Quellen • 47
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- 2. 19/1228 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1016 - Alkoholkonsum und AlkoholmissbrauchBundestag Drucksachen · 15. März 2018
- 3. 18/12660 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12437 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Frage der inneren Sicherheit 2017Bundestag Drucksachen · 6. Juni 2017
- 4. 19/6214 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5228 - Entwicklung der Zahl per Haftbefehl gesuchter Neonazis bis Herbst 2018Bundestag Drucksachen · 30. November 2018
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