(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden entstehen; personelle und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.
(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten; die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushaltes verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf diese Ausgaben und Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewandt werden.
(3) Der Bund trägt die planmäßigen fahrzeug- und helferbezogenen Kosten nach § 13 ab dem Jahr 2010 nach folgenden Maßgaben: Pauschal erstattet werden die Kosten für
- 1.
- die Unterbringung der Fahrzeuge und der persönlichen ABC-Schutzausrüstung,
- 2.
- die ärztliche Untersuchung und die Ausbildung der Helferinnen und Helfer und
- 3.
- die Gewährleistung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft der Analytischen Task Forces zur Unterstützung der örtlichen Einsatzleitung mit Spezialtechnik bei komplexen ABC-Lagen.
(4) Die Kosten, die dem Bund durch Verwendung von ihm finanzierter Ausstattung und Anlagen des Zivilschutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen entstehen, sind ihm von dem Aufgabenträger zu erstatten, es sei denn, der Einsatz dient gleichzeitig überwiegend zivilschutzbezogenen Ausbildungszwecken.
(5) Kosten, die für Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 anfallen, sind dem Pflichtigen zu ersetzen.
Öffentliche Quellen • 23
- 1. 16/11338 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zivilschutzgesetzes (Zivilschutzgesetzänderungsgesetz - ZSGÄndG)Bundestag Drucksachen · 10. Dezember 2008
- 2. 17/4154 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Dezember 2010 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2010
- 3. 17/2500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)Bundestag Drucksachen · 13. August 2010
- 4. 17/10200 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)Bundestag Drucksachen · 10. August 2012
- 5. 18/2000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)Bundestag Drucksachen · 8. August 2014
- 6. 17/14300 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)Bundestag Drucksachen · 9. August 2013
- 7. 18/700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)Bundestag Drucksachen · 19. März 2014
- 8. 18/5500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)Bundestag Drucksachen · 14. August 2015