(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder für sie wirbt und dabei im Falle einer Kennzeichnung der Glasart nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder andere als in § 4 Abs. 1 beschriebene Symbole verwendet,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen, eine der Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen verwendet,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 3 für Erzeugnisse, die nicht die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale aufweisen oder für die nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet werden, eines der in § 4 Abs. 1 beschriebenen Symbole verwendet,
- 4.
- entgegen § 5 Nr. 1 es unterläßt, die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen,
- 5.
- entgegen § 5 Nr. 2 es unterläßt, die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben oder diese Angabe unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 14/6552 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5937- Entwurf eines Gesetzes zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 4. Juli 2001