(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
- entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
- b)
- gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
- c)
- durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
- d)
- auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
- staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
- -
- vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
- -
- Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
- Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
- b)
- vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
- c)
- Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
- d)
- Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
Fachbeiträge • 434
- 1. Restitutionsansprüche in der VorerbschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. April 2010
- 2. RestitutionsansprEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Mai 2014
- 3. Weggeschwommene Vermögenswerte in KleinmachnowEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. September 2009
- 4. BVerwG, Beschluss v. 21.12.2021Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2021
- 5. Rechtliche und andere Hintergründe des Potsdamer „Uferweg-Streits“Eingeschränkter ZugriffDr. Jens Robbert · www.anwalt-potsdam.de · 18. Mai 2010
- 6. Dr. Guido ToussaintEingeschränkter Zugriffwww.toussaint-schmitt.de · 8. August 2017
- 7. Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer UnternehmensschädigungEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 22. Dezember 2025
- 8. Vermögensrechtliche Wiedergutmachung bei Sitzverlegung einer KapitalgesellschaftEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 4. März 2026
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 19/6014 - Kleine Anfrage: Washingtoner Erklärung - Stand der Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem BesitzBundestag Drucksachen · 26. November 2018
- 2. 19/9038 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8532 - Umgang der Bundesregierung mit enteigneten Mobilien aus der ehemaligen sowjetischen BesatzungszoneBundestag Drucksachen · 3. April 2019
- 3. 19/15106 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/14548 - Probleme bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen von Holocaust-Überlebenden gegenüber der BundesrepublikBundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 4. 19/6921 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6014 - Washingtoner Erklärung - Stand der Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem BesitzBundestag Drucksachen · 9. Januar 2019
- 5. 19/22580 - Unterrichtung: Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2020Bundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 6. 20/3987 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Oktober 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Oktober 2022
- 7. 20/3429 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. September 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. September 2022
- 8. 20/11750 - Unterrichtung: Jahresbericht 2024 Die SED-Diktatur und ihre Folgen für die Opfer verstehenBundestag Drucksachen · 12. Juni 2024