(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.
Fachbeiträge • 7
- 1. BVerwG 5 C 32.08, Urteil vom 30. September 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 8 C 9.11, Urteil vom 04. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 8 B 23.16, Beschluss vom 20. Januar 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 8 B 15.11, Beschluss vom 09. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 B 36.11, Beschluss vom 17. August 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 B 18.19, Beschluss vom 18. Juli 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 8 C 4.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de