(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Beschränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
- 1.
- eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
- 3.
- der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
- 4.
- der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
- 5.
- der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen,
- 6.
- der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung,
- 7.
- des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
- a)
- bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder
- b)
- in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder
- c)
- in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen oder
- 8.
- des internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
(2) Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die
- 1.
- Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder
- 2.
- den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen.
Fußnote
§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8: Eingef. durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. c G v. 17.11.2015 I 1938 mWv 21.11.2015; in dieser Fassung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar gem. BVerfGE v. 8.10.2024 I Nr. 398 - 1 BvR 1743/16 u.a. - .
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 25
- 1. 18/11227 - Unterrichtung: Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015)Bundestag Drucksachen · 16. Februar 2017
- 2. 18/11228 - Unterrichtung: Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2015Bundestag Drucksachen · 16. Februar 2017
- 3. 19/4564 - Beschlussempfehlung: Übersicht 3 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 26. September 2018
- 4. 18/12850 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 5. 19/163 - Unterrichtung: Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016)Bundestag Drucksachen · 5. Dezember 2017
- 6. 19/1280 - Unterrichtung: Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2016Bundestag Drucksachen · 20. März 2018
- 7. 19/10459 - Unterrichtung: Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017)Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2019
- 8. 19/10460 - Unterrichtung: Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2017Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2019