(1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu begründen.
(2) Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an. Die Anmeldung enthält Angaben über
- 1.
- die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie
- 2.
- die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.
(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/1470 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. März 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. März 2018
- 2. 19/15533 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15033 - Umsetzung der ELER-Förderperiode 2014 bis 2020 für ländliche Räume in DeutschlandBundestag Drucksachen · 27. November 2019
- 3. 19/15033 - Kleine Anfrage: Umsetzung der ELER-Förderperiode 2014 bis 2020 für ländliche Räume in DeutschlandBundestag Drucksachen · 12. November 2019
- 4. 19/20590 - Unterrichtung: Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates für Umweltfragen Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und EuropaBundestag Drucksachen · 25. Mai 2020