(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme jährlich den in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes erhöhten Betrag. Abweichend von Satz 1 erhalten sie für bis zu 4 Millionen Stimmen den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes erhöhten Betrag je Stimme. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
(2) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gelten entsprechend. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beginnt mit dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und endet mit dem Jahr, in dem der letzte aus dem Wahlvorschlag der sonstigen politischen Vereinigung gewählte Bewerber aus dem Europäischen Parlament ausgeschieden ist.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute Obergrenze finden keine Anwendung; die Vorschriften über die relative Obergrenze gelten entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über das Auszahlungsverfahren und die Abschlagszahlungen gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 21
- 1. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 19/5901 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/3400, 19/3402, 19/4623, 19/4624, 19/4625, 19/4626 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) hier: Einzelplan 60 Allgemeine FinanzverwaltungBundestag Drucksachen · 19. November 2018
- 3. 19/2509 - Gesetzentwurf: Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 5. Juni 2018
- 4. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 5. 19/4623 - Beschlussempfehlung: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) - Drucksachen 19/3400, 19/3402 - hier: Einzelplan 60 Allgemeine FinanzverwaltungBundestag Drucksachen · 12. November 2018
- 6. 19/2734 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/2509 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 13. Juni 2018
- 7. 19/2250 - Bericht: Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2017Bundestag Drucksachen · 6. Juni 2018
- 8. 19/1700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018