(1) Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen Regelungen nach diesem Gesetz vor. Es gilt § 10 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 gehen vergleichbaren Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor.
(3) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bleiben unberührt.
(4) Die Ansprüche dieses Gesetzes berühren die Ansprüche aus dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch nicht.
(5) Die Verpflichtung der Leistungserbringer nach § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen, bleibt unberührt.
Fußnote
§ 9 Abs. 3 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "Bundesausbildungsfördergesetz" durch die Angabe "Bundesausbildungsförderungsgesetz" ersetzt
Fachbeiträge • 1
- 1. Neue Rechtsexpertise: Beratung und Schutz für Kinder und Jugendliche nach dem Gewalthilfegesetz im Verhältnis zum SGB VIIIEingeschränkter Zugriffwww.der-paritaetische.de · 3. September 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/8274 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)Bundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/14025 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher GewaltBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2024