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1. September 2009
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4. März 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Fachbeiträge • 8
- 1. Notarielle Prüf- und Einreichungspflichten im Grundbuch- und RegisterverkehrEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Vorlage eines Erbscheins erforderlichEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. Juni 2019
- 7. ErbfolgebesteuerungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. ErbfolgebesteuerungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va