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30. November 2007
30. November 2007
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1. Oktober 2009
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1. Juli 2014
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29. Juli 2017
29. Juli 2017
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4. März 2025
4. März 2025
(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn
- 1.
- das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und
- 2.
- das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.
(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss
- 1.
- das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,
- 2.
- das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und
- 3.
- das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.
(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.
Fachbeiträge • 10
- 1. Gesetz zur Digitalisierung von Immobilienverträgen 2026Eingeschränkter ZugriffCarsten Meier · www.ecovis-kso.com · 25. August 2026
- 2. Voraussetzungen für Eintragung AmtswiderspruchEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 23. Februar 2023
- 3. Vollstreckungsaufträge sind elektronisch zu übermittelnEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 23. Februar 2023
- 4. Notarielle Eigenurkunde im elektronischen RechtsverkehrEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 23. September 2021
- 5. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 6. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/12203 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9416 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen RechtsverkehrsBundestag Drucksachen · 28. April 2017
- 2. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 3. 21/8283 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026Bundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 4. 20/11309 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz - Drucksache 20/10943 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 5. 20/11849 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen PräsenzbeurkundungBundestag Drucksachen · 17. Juni 2024
- 6. 21/1505 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen PräsenzbeurkundungBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 7. 21/3735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026