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1. September 2009
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9. Juni 2017
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4. März 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
Fachbeiträge • 19
- 1. Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen, Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie („Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. Ergänzung des Rundschreibens Nr. 24/2008; Durchführungsvollmachten für Notarangestellte, Finanzierungsvollmachten und sonstige Vollmachten nach Inkrafttreten der Neufassung von § 13 FGG und § 79 ZPOEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 4. Beglaubigungen und Beurkundungen in ausländischen Online VerfahrenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 5. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen RechtsformEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 6. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen RechtsformEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und InsolvenzrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger VerfaEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de