Version
25. April 2006
25. April 2006
>
Version
1. Oktober 2014
1. Oktober 2014
>
Version
1. März 2016
1. März 2016
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
28. Dezember 2022
28. Dezember 2022
>
Version
4. März 2025
4. März 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
- 1.
- über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
- 2.
- bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.
(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
Fußnote
(+++ § 12 Abs. 4: Zur Anwendung in Baden-Württemberg vgl. § 149 Abs. 3 F. 1.10.2013 +++)
Fachbeiträge • 74
- 1. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 2. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 3. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 4. Bayerisches Staatsministerium der JustizEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 5. Amtsgericht TirschenreuthEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 6. Amtsgericht TirschenreuthEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 7. Amtsgericht TirschenreuthEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 8. Wichtige Entscheidungen, die Sie kennen solltenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 11. Januar 2021