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19. Juli 2014
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11. März 2016
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26. Juni 2017
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2. August 2021
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16. August 2021
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1. März 2023
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1. April 2023
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30. Dezember 2023
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12. Mai 2025
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17. April 2026
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(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,
- 1.
- sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,
- 2.
- weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus,
- 3.
- legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor,
- 4.
- unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
- a)
- die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und
- b)
- die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF,
- 5.
- teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
- 6.
- müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und
- 7.
- dürfen nur AIF in der Rechtsform
- a)
- einer juristischen Person oder
- b)
- einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und
(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben
- 1.
- die Angabe der Geschäftsleiter,
- 2.
- die Namen der an der jeweiligen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber und
- 3.
- eine Erklärung, nach der
- a)
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind und
- b)
- die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach den Nummern 1 und 2 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 vollständig und richtig sind.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter;
- 2.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
- 3.
- den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie der Höhe der Beteiligung.
(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind. Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn
- 1.
- nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 übermittelt oder nicht in der erforderlichen Form übermittelt wurden,
- 2.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist,
- 3.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 genannten Rechtsformen verwaltet oder
- 4.
- die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet.
(5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- 1.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
- 2.
- der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Registrierung nach Absatz 4 rechtfertigen würden,
- 3.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die weiteren gemäß § 2 Absatz 4 anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt,
- 4.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat.
(5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
- 1.
- von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
- 2.
- den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt,
- 3.
- ausdrücklich auf sie verzichtet oder
- 4.
- im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.
(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 6 oder 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen
- 1.
- die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen oder
- 2.
- das Verwaltungsrecht auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen.
(7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
(9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 8 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen.
Fußnote
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 353 Abs. 5 +++)
Fachbeiträge • 15
- 1. Abschaffung der Registrierungsmöglichkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft hinsichtlich der Verwaltung von geschlossenen Publikumsfonds geplant Sven JohannsenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 24. September 2019
- 2. von Ferber Langer RosowskiEingeschränkter ZugriffUlrike Rosowski · www.vonferber-langer.de · 29. Januar 2025
- 3. BaFin veröffentlicht Jahresbericht 2015:Eingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 15. Juni 2016
- 4. BaFin veröffentlicht Jahresbericht 2014:Eingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 19. Juni 2015
- 5. BaFin veröffentlicht Jahresbericht 2016 mit Marktkennzahlen zum VermAnlG und KAGBEingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 14. Juni 2017
- 6. BaFin veröffentlicht Jahresbericht 2023Eingeschränkter ZugriffChristina Gündel · www.gk-law.de · 21. Mai 2024
- 7. BaFin veröffentlicht Jahresbericht 2017 mit Marktkennzahlen zum VermAnlG und KAGB; Anzahl der Vermögensanlagenangebote steigt deutlichEingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 11. Juni 2018
- 8. Konsultation zu kapitalverwaltungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (KAIT) abgeschlossenEingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 19. Juli 2019
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/17139 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/15665 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012Bundestag Drucksachen · 12. Februar 2020
- 2. 19/21494 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21113 - Zur Rolle der Aufsichtsbehörden im Wirecard-SkandalBundestag Drucksachen · 5. August 2020
- 3. 19/28868 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27631 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)Bundestag Drucksachen · 21. April 2021
- 4. 19/29804 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28166 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des AnlegerschutzesBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 5. 19/27631 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 6. 19/28166 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des AnlegerschutzesBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 7. 20/13955 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 8. 21/3510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2026