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12. Mai 2025
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17. April 2026
17. April 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Verwahrstelle hat der Bundesanstalt, den zuständigen Behörden des AIF und den zuständigen Behörden der AIF-Verwaltungsgesellschaft auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat.
(2) Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft, stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden des AIF und der AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind. Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde der Verwahrstelle, stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind.
Fußnote
(+++ § 86: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5 u. § 353 Abs. 5+++)