Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
18. März 2016
18. März 2016
>
Version
2. August 2021
2. August 2021
>
Version
15. Dezember 2023
15. Dezember 2023
>
Version
30. Dezember 2024
30. Dezember 2024
>
Version
12. Mai 2025
12. Mai 2025
>
Version
11. Februar 2026
11. Februar 2026
>
Version
17. April 2026
17. April 2026
(1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn
- 1.
- die Anleger zustimmen;
- 2.
- für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgenden Vermögensgegenstände erworben werden:
- a)
- Wertpapiere,
- b)
- Geldmarktinstrumente,
- c)
- Derivate,
- d)
- Bankguthaben,
- e)
- Immobilien,
- f)
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
- g)
- Anteile oder Aktien an Investmentvermögen,
- h)
- Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
- i)
- Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
- j)
- Kryptowerte zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann;
- 3.
- § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1 und § 260 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 260 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 60 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben und
- 4.
- die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich der in § 198 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, unberührt bleibt.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- 1.
- in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f und h handelt, und
- 2.
- Kryptowerte
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des AIF aufnehmen und darüber hinaus kein Leverage in beträchtlichem Umfang einsetzen. Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. § 254 bleibt unberührt; soweit Kredite zulasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden, ist dieser jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 60 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.
(5) (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 284: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Fachbeiträge • 22
- 1. Standortfördergesetz - Was sich für Fonds und Investoren ab 2026 ändern wirdEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 1. August 2026
- 2. Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuches aufgrund des FondsstandortgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 28. Juni 2021
- 3. Krypto-Assets im Investment ManagementEingeschränkter Zugriffwww.deloitte.com · 27. Januar 2022
- 4. Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von InvestmentvermögenEingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 1. März 2018
- 5. Standortfördergesetz - Überblick der regulatorischen ÄnderungenEingeschränkter ZugriffJens-Uwe Herbst · www.ebnerstolz.de · 9. Februar 2026
- 6. Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II): Energiewende im KAGBEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 7. KRYPTOWERTE IM FONDSMANTEL - RISIKOMANAGEMENT IM FOKUSEingeschränkter Zugriffwww.hansainvest.de · 5. September 2022
- 8. KRYPTOWERTE IM FONDSMANTEL - RISIKOMANAGEMENT IM FOKUSEingeschränkter Zugriffwww.hansainvest.de · 5. September 2022
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 19/28571 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/28196 - Anlagestrategie des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen EntsorgungBundestag Drucksachen · 15. April 2021
- 2. 19/28868 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27631 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)Bundestag Drucksachen · 21. April 2021
- 3. 19/27631 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 4. 20/9363 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8292, 20/8675, 20/8819 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 15. November 2023
- 5. 21/3346 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 21/2507, 21/3065, 21/3343 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2025
- 6. 21/3343 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/2507, 21/3065 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt,Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2544 - Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 des AußensteuergesetzesBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2025
- 7. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2018BMF Schreiben · 31. Dezember 2018
- 8. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020