Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
18. März 2016
18. März 2016
>
Version
26. Juni 2021
26. Juni 2021
>
Version
2. August 2021
2. August 2021
>
Version
12. Mai 2025
12. Mai 2025
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten Angaben, vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen.
(2) Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen vorzuschreiben oder eine nach Absatz 1 mitgeteilte Änderung abzulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesellschaft für notwendig erachtet. Sie hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist nach Satz 2 zu informieren.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- den Vollzug der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter;
- 2.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
- 3.
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;
- 4.
- die Änderung der Rechtsform und der Firma;
- 5.
- bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF verwalten, sowie bei extern verwalteten Investmentgesellschaften, die Publikums-AIF sind, jede Änderung ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertrages;
- 6.
- die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgesehenen Schwellen;
- 7.
- die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;
- 8.
- die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
- 9.
- die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalverwaltungsgesellschaft herbeizuführen;
- 10.
- den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
- 11.
- die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
- 2.
- die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und
- 3.
- die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.
(5) Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsorgan- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens,
- 2.
- die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sich als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsorganmitglied, sobald der Geschäftsleiter oder das Aufsichtsorganmitglied von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen sich als Beschuldigten Kenntnis erlangt hat, und
- 3.
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren oder unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
Fußnote
(+++ § 34 Abs. 3 Nr. 8: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 § 54 Abs. 4 Satz 1 u. § 66 Abs. 4 Satz 1 +++)
Fachbeiträge • 7
- 1. Entwurf zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Was Fondsanbieter beachten müssenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 21. Oktober 2025
- 2. Hinz und Kunz als Geschäftsleiter nach KAGB: Was sind die Anforderungen?Eingeschränkter ZugriffRedakteur · www.unzicker-legal.de · 22. Juli 2024
- 3. und Organisationspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGBEingeschränkter ZugriffDrrp Rechtsanwälte · www.drrp.eu · 3. Oktober 2012
- 4. und Organisationspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGBEingeschränkter ZugriffDrrp Rechtsanwälte · www.drrp.eu · 3. Oktober 2012
- 5. und Organisationspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGBEingeschränkter ZugriffDrrp Rechtsanwälte · www.drrp.eu · 3. Oktober 2012
- 6. und Organisationspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGBEingeschränkter ZugriffDrrp Rechtsanwälte · www.drrp.eu · 3. Oktober 2012
- 7. und Organisationspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGBEingeschränkter ZugriffDrrp Rechtsanwälte · www.drrp.eu · 3. Oktober 2012
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/22786 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG)Bundestag Drucksachen · 23. September 2020
- 2. 19/27631 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 21/3510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2026