(1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen haben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeachtet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und leicht zugänglich sind.
(2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören
- 1.
- Versammlungs- und Freizeiträume,
- 2.
- Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im Freien, auch für Wettbewerbe,
- 3.
- Bildungseinrichtungen und
- 4.
- Einrichtungen für die Religionsausübung und für persönlichen Rat.
(3) Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte einrichten. Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Verbände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen Stellen und von freiwilligen Organisationen und Organen der sozialen Betreuung angehören. Soweit angebracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisationen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen Sozialbeiräten zusammenarbeiten.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem Gesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossenschaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung.
(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen fördert der Bund die Tätigkeit inländischer Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Seeleute durch den Betrieb von Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen zu unterstützen. Die Einrichtungen müssen gemeinnützig sein im Sinne von § 52 der Abgabenordnung und nachweislich seit mindestens drei Jahren die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe tatsächlich wahrnehmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Einrichtungen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1,025 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. Gibt es mehr als eine leistungsberechtigte Einrichtung, hat jede aus dem Gesamtbetrag einen anteiligen Anspruch, dessen Höhe sich nach der Anzahl der durch die leistungsberechtigte Einrichtung im Ausland betriebenen Sozialeinrichtungen bemisst. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung.
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Öffentliche Quellen • 34
- 1. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 19/6640 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5967 - Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes (Bundesratsdrucksache 388/18)Bundestag Drucksachen · 19. Dezember 2018
- 3. 19/5030 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/4466 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des SeearbeitsgesetzesBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2018
- 4. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 5. 19/4466 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des SeearbeitsgesetzesBundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 6. 19/1700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018
- 7. 19/10481 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8746 - Institutionelle ZuwendungenBundestag Drucksachen · 23. Mai 2019
- 8. 19/13067 - Kleine Anfrage: Finanzierung der in Deutschland und im Ausland stationierten deutschen SeemannsmissionenBundestag Drucksachen · 10. September 2019