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  1. WaStrÜbgVtrG

§ WaStrÜbgVtrG

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Der nachfolgende Staatsvertrag über den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich wird genehmigt und tritt - unbeschadet seiner Eigenschaft als Vertrag - mit Wirkung vom 1. April 1921 als Gesetz in Kraft.
Die Behörden der Länder sind verpflichtet, dem Rechnungshof des Deutschen Reichs zum Zwecke der Prüfung der Rechnungen über die Verwaltung ihrer auf das Reich übergegangenen Wasserstraßen jede Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen sowie für die Erledigung der Erinnerungen des Rechnungshofs Sorge zu tragen. Die Art und Durchführung der Rechnungsprüfung bleibt der Vereinbarung zwischen dem Reiche und den Ländern vorbehalten.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, wegen Ausführung schwebender Wasserstraßenpläne mit den beteiligten Landesregierungen Verträge vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Geldmittel durch den Reichshaushaltsplan abzuschließen. Sie wird gleichzeitig ermächtigt, für Schuldverschreibungen von gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, welche zur Ausführung der Wasserstraßenpläne unter Beteiligung des Reichs gebildet werden, Bürgschaft zu übernehmen.

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