Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundinnen und Kunden zu erheben. Nur die angebundenen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen können nach § 22a Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes die Identifikationsnummern ihrer Kundinnen und Kunden erheben. Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer ihrer Kundinnen und Kunden zur Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeiten, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben wurde. Entsprechendes gilt für die Datenstelle der Rentenversicherung sowie für die mit der Anbindung und Übermittlung nach § 4 Absatz 2 an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht beauftragten Dritten.
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- 1. 19/23550 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale Rentenübersicht)Bundestag Drucksachen · 21. Oktober 2020
- 2. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024