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5. Januar 2026
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8. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen, insbesondere die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen, verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
- 1.
- die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,
- 2.
- zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
- 3.
- die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder
- 4.
- die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union.