Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
8. Juni 2026
8. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
- 2.
- die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.