(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet, wenn
- 1.
- der zur Herstellung der synthetischen Flugkraftstoffe und des erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom
- a)
- über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder
- b)
- aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,
- 2.
- der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
- 3.
- der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
(2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf
- 1.
- synthetische Flugkraftstoffe, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der in der Europäischen Union hergestellt worden ist, und
- 2.
- synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der aus Drittstaaten importiert wird.