(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Fachbeiträge • 17
- 1. BVerwG 2 C 24.13, Urteil vom 27. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 2 VR 2.16Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 2 C 12.14Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 2 B 9.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 A 3.13, Urteil vom 03. Dezember 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 B 108.13, Beschluss vom 04. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 22.09, Urteil vom 25. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 12.14, Urteil vom 19. März 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de