(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.
(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.
(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist.
(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Fachbeiträge • 11
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Öffentliche Quellen • 6
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- 2. 19/17252 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes - Auskunftssperren für politische Mandatsträger in Bund, Ländern und KommunenBundestag Drucksachen · 18. Februar 2020
- 3. 20/1382 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1202 - Personalveränderungen durch die BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. April 2022
- 4. 19/31699 - Kleine Anfrage: Die Leitung bundesministerieller Abteilungen durch Ministerialdirigenten (Bes.-Gr. B 6 BBesO) mit ruhegehaltsfähiger ZulageBundestag Drucksachen · 22. Juli 2021
- 5. 20/4277 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. Oktober 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. November 2022
- 6. 19/32060 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31699 - Die Leitung bundesministerieller Abteilungen durch Ministerialdirigenten ((Besoldungsgruppe B6 der Bundesbesoldungsordnung) mit ruhegehaltsfähiger ZulageBundestag Drucksachen · 17. August 2021