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Version
7. Juli 2021
7. Juli 2021
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31. März 2024
31. März 2024
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
- 1.
- sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
- 2.
- sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
- 3.
- zum Zeitpunkt der Ernennung
- a)
- nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
- b)
- nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
- c)
- eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.
Fachbeiträge • 1
- 1. Reaktivierung eines Bundesbeamten bedarf einer ErnennungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 24. August 2020
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/26839 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 2. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021