(1) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.
(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.
(3) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.
(4) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1 zugeordnet werden.
Fachbeiträge • 12
- 1. Standortfördergesetz - Was sich für Fonds und Investoren ab 2026 ändern wirdEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 1. August 2026
- 2. Kabinettsbeschluss zum Zweiten BetriebsrentenstärkungsgesetzEingeschränkter ZugriffMatthias Meinert · www.deloittelegal.de · 15. Oktober 2024
- 3. Kabinettsbeschluss zum Zweiten BetriebsrentenstärkungsgesetzEingeschränkter ZugriffMatthias Meinert · www.deloittelegal.de · 15. Oktober 2024
- 4. Geplante Änderungen in der Anlageverordnung: Infrastrukturquote und weitere Erleichterungen im Entwurf des Zweiten BetriebsrentenstärkungsgesetzesEingeschränkter ZugriffMatthias Meinert · www.deloittelegal.de · 15. Juli 2024
- 5. Geänderte Anlageverordnung erleichtert InfrastrukturinvestitionenEingeschränkter ZugriffMatthias Meinert · www.deloittelegal.de · 11. Februar 2025
- 6. Geänderte Anlageverordnung erleichtert InfrastrukturinvestitionenEingeschränkter ZugriffMatthias Meinert · www.deloittelegal.de · 11. Februar 2025
- 7. Geänderte Anlageverordnung erleichtert InfrastrukturinvestitionenEingeschränkter ZugriffMatthias Meinert · www.deloittelegal.de · 11. Februar 2025
- 8. Geplante Änderungen in der Anlageverordnung: Infrastrukturquote und weitere Erleichterungen im Entwurf des Zweiten BetriebsrentenstärkungsgesetzesEingeschränkter ZugriffMatthias Meinert · www.deloittelegal.de · 15. Juli 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/7959 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/7377 - Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)Bundestag Drucksachen · 20. Februar 2019
- 2. 19/7377 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)Bundestag Drucksachen · 28. Januar 2019