Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch nicht motorisierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm wahrzunehmen:
- 1.
- Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
- 2.
- Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
- 3.
- Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
- 4.
- Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
- 5.
- Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 17/10422 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des BundesBundestag Drucksachen · 2. August 2012
- 2. 17/12722 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10422 - Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des BundesBundestag Drucksachen · 13. März 2013
- 3. 17/13723 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes - Drucksachen 17/10422, 17/12722, 17/13388 -Bundestag Drucksachen · 5. Juni 2013