(1) Eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.
(2) Mit seinem Einverständnis kann ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wer Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in Absatz 1 genannten Person ist oder ihr sonst nahe steht, auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.
(3) Sofern es für den Zeugenschutz erforderlich ist, können Maßnahmen nach diesem Gesetz auf Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) einer in Absatz 1 oder 2 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen erstreckt werden, wenn diese sich hierfür eignen sowie ihr Einverständnis erklären.
(4) Maßnahmen nach diesem Gesetz können beendet werden, wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Soweit eine Gefährdung der zu schützenden Person fortbesteht, richten sich die Schutzmaßnahmen nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht. Die Beendigung des Strafverfahrens führt nicht zur Aufhebung der Zeugenschutzmaßnahmen, soweit die Gefährdung fortbesteht.
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 14/6467 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -14/638, 14/6279 (neu) - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes gefährdeter ZeugenBundestag Drucksachen · 27. Juni 2001
- 2. 14/638 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes gefährdeter ZeugenBundestag Drucksachen · 23. März 1999
- 3. 14/6279 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes gefährdeter Zeugen - Drucksache 14/638 - Weitere Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Juni 2001
- 4. 15/116 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. November 2002 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. November 2002
- 5. 15/5375 - Antwort: Sexueller Missbrauch von Kindern durch KindersextourismusBundestag Drucksachen · 21. April 2005
- 6. 18/714 - Kleine Anfrage: Kenntnisstand des Bundeskriminalamtes zu den Aktivitäten und Kontakten des Belastungszeugen und NSU-Unterstützers H. G. ins rechtsextreme Milieu im Rahmen des ZeugenschutzprogrammsBundestag Drucksachen · 5. März 2014
- 7. 18/932 - Antwort: Kenntnisstand des Bundeskriminalamtes zu den Aktivitäten und Kontakten des Belastungszeugen und NSU-Unterstützers H. G. ins rechtsextreme Milieu im Rahmen des Zeugenschutzprogramms - Drucksache 18/714 -Bundestag Drucksachen · 26. März 2014
- 8. 19/415 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Januar 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Januar 2018