(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.
- sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
- 2.
- wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
- 3.
- in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
Fachbeiträge • 2
- 1. Was ist ein 'Gefährder'?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Rath · www.lto.de · 28. Juli 2026
- 2. Was ist ein 'Gefährder'?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Rath · www.lto.de · 28. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/11163 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des BundeskriminalamtgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Februar 2017
- 2. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019
- 3. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 4. 19/26541 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 9. Februar 2021
- 5. 20/9648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 6. 20/10406 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des BundespolizeigesetzesBundestag Drucksachen · 21. Februar 2024
- 7. 21/3051 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des BundespolizeigesetzesBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025