(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.
(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.
(3) Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zugelassen werden. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
(4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben.
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/12379 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes - Drucksache 18/12038 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 2. 18/12786 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12038, 18/12379, 18/12641 Nr. 1.1 - Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katja Keul, Volker Beck (Köln), Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10117 - Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten gemäß den §§ 175, 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches und gemäß § 151 des Strafgesetzbuches der DDR ergangenen Unrechtsurteile c) zu dem Antrag der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10118 - Individuelle und kollektive Entschädigung für die antihomosexuelle Strafverfolgung nach 1945 in beiden deutschen StaatenBundestag Drucksachen · 20. Juni 2017
- 3. 19/950 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/723 - Entschädigung für die nach § 175 StGB und § 151 StGB-DDR VerfolgtenBundestag Drucksachen · 27. Februar 2018
- 4. 20/2404 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/12635, 20/1980, 20/2137 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/1017 - Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beatrix von Storch, Carolin Bachmann, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/1505 - § 219a StGB erhalten und Schutzauftrag des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein beleben d) zu dem Antrag der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/1866 - Staatliche Schutzpflicht des ungeborenen Leben - Keine Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a des Strafgesetzbuches e) zu dem Antrag der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Ali Al-Dailami, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/1736 - § 219a des Strafgesetzbuches streichen - Selbstbestimmung, Entscheidungsfreiheit und ausreichende Versorgung sicherstellenBundestag Drucksachen · 22. Juni 2022