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2. Dezember 2025
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5. März 2026
5. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die nach der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.