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2. Dezember 2025
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5. März 2026
5. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Es wird eine Altbatteriekommission eingerichtet. Sie berät die zuständige Behörde bei
- 1.
- Fragen zu technischen Standards der Verwiegung von Batterien, die in anderen Produkte eingebaut sind, zur Ermittlung der Beteiligungsmenge nach § 7 Absatz 2,
- 2.
- Maßnahmen zur Verbesserung der flächendeckenden Sammlung von Altbatterien nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1,
- 3.
- Fragen der technischen Einordnung von Batterien in die jeweilige Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542,
- 4.
- der Ermittlung der Ausgleichssätze nach § 31 Absatz 7 Satz 1 und
- 5.
- der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nach § 31 Absatz 7 Satz 5.
(2) Die Beratung durch die Altbatteriekommission erfolgt in Form von Empfehlungen. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2, die von Empfehlungen der Altbatteriekommission abweichen, sind zu begründen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.
(4) Die Altbatteriekommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Mit der Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Altbatteriekommission eingerichtet. Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.
Fachbeiträge • 2
- 1. Gesetz zur Anpassung des Batterierechts in Kraft getretenEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 4. September 2025
- 2. Gesetz zur Anpassung des Batterierechts in Kraft getretenEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. September 2025