(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, die als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des § 10 geführt. Auf den Übernahmeschein finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Davon sind
- 1.
- die Ausfertigung 1 als Beleg für das Register des Abfallerzeugers,
- 2.
- die Ausfertigung 2 als Beleg für das Register des Einsammlers
(3) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen. Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, haben der Einsammler und der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Übernahmescheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Übernahmescheins übernommenen Abfälle.
(4) Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Einsammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register. Die Ausfertigung 2 hat der Einsammler während des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 des Begleitscheins in sein Register einzustellen. § 11 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/22612 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/19373 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ralph Lenkert, Lorenz Gösta Beutin, Hubertus Zdebel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/19643 - Längere Lebensdauer für Elektrogeräte c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Tabea Rößner, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/16411 - Ressourcen schonen, Vernichtung von Waren stoppenBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 2. 19/19373 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 20. Mai 2020