(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch gewährt:
- 1.
- Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2.
- Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
- 3.
- Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 4.
- Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
(2) (weggefallen)
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Schädigung gestorben. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.
Fachbeiträge • 2
- 1. LAG Köln, Urteil vom 08.05.2009, 10 Sa 231/08Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 28. Mai 2016
- 2. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 416/09Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 31. März 2016
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/12241 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Mai 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. Mai 2017
- 2. 19/5372 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5002 - Geplante Verwendung der Mittel aus der AsylrücklageBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2018
- 3. 19/3178 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/1700, 19/1701, 19/2413, 19/2424, 19/2425, 19/2426 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) hier: Einzelplan 14 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und Haushaltsgesetz 2018Bundestag Drucksachen · 3. Juli 2018