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  1. Münz5EuroBek 2020-08-20

§ Münz5EuroBek 2020-08-20

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 5-Euro-Sammlermünze „Subpolare Zone“ mit einem türkisfarbenen Kunststoffring prägen zu lassen. Die Münze ist die vierte Ausgabe einer fünfteiligen Serie „Klimazonen der Erde“, in der von 2017 bis 2021 jeweils eine Ausgabe pro Jahr erscheint.

Die Auflage der Münze beträgt 3,4 Millionen Stück, davon 400 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg geprägt. Sie besteht aus drei Komponenten: Einem äußeren Ring und einem inneren Kern (Pille) aus Metall (CuNi25/CuNi19) sowie einem prägbaren, zwischen Ring und Pille eingefügten, Polymerring. Die Münze hat einen Durchmesser von 27,25 Millimetern und eine Masse von 9 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.

Die Münze wird ab dem 10. September 2020 in den Verkehr gebracht.

Die Bildseite zeigt die Weite der subpolaren Landschaft. Das ins Zentrum gesetzte Rentier charakterisiert die Klimazone. Durch die stärkere Textur der Landschaftselemente wird die Dreidimensionalität hervorgehoben, ohne die relative Leere subarktischer Landschaft zu überdecken.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2020, die zwölf Europasterne sowie - je nach Prägestätte - das Münzzeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart), „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).

Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

„KLIMAZONEN DER ERDE •“.

Der Entwurf der Bildseite stammt von der Künstlerin Natalie Tekampe aus Egenhofen. Die Wertseite, die für alle Münzen der Serie verwendet wird, wurde von der Künstlerin Stefanie Radtke aus Leipzig gestaltet.

Weitere Inhalte
  • VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.07.2023 - 10 K 2012/23
  • VG München, Beschluss vom 30.03.2026 - M 26a E 26/1916
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2025 - 7 A 670/25
  • OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2026 - 4 S 6/26
  • § 162 SGB 7 - Zuschläge, Nachlässe, Prämien
  • § 1 LwErzgSchulproG - Anwendungsbereich
  • § 3 TrZollV - Rückwirkende Bewilligung
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