Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- 1.
- die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
- 2.
- die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
- 3.
- die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
- 4.
- das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Fachbeiträge • 57
- 1. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Steuerrecht geändert: Tax law clinics werden legalisiertEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 22. Juni 2026
- 3. Steuerberater 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Oktober 2016
- 4. Tax Law Clinics bald erlaubtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de
- 5. News und FachwissenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 10. September 2024
- 6. Steuerberatungsgesetz: Änderungen zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 15. Januar 2026
- 7. SteuerberaterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Mai 2026
- 8. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Geschäftsführers - und die Haftung des LohnbuchhaltersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. April 2026