Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
12. April 2008
12. April 2008
>
Version
17. Juni 2016
17. Juni 2016
>
Version
1. August 2022
1. August 2022
>
Version
16. März 2023
16. März 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
31. August 2026
31. August 2026
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden
- 1.
- als Leitung oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- 2.
- als Leitung von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
- 3.
- als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird,
- 4.
- als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen,
- a)
- deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und
- b)
- deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs ist,
- 5.
- als Angestellte von Berufskammern der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe,
- 5a.
- als Angestellte, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig werden. Bei Mandatsübernahme hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Mandanten auf seine Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt,
- 6.
- als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen; für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Vereinigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
- 7.
- als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind,
- 8.
- als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59 steht dem nicht entgegen.
Fachbeiträge • 21
- 1. Brix, Merz & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.bmp-vreden.de · 15. Juli 2026
- 2. Brix, Merz & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.bmp-vreden.de · 28. August 2026
- 3. EKP Engel, Kronenberg & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.e-k-p.de · 1. Februar 2019
- 4. EKP Engel, Kronenberg & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.e-k-p.de · 1. Januar 2019
- 5. Stellung der Syndikusanwälte: Eckpunktepapier des BMJVEingeschränkter ZugriffRechtsanwältin Würfel · www.rechtsanwaeltin-wuerfel.de · 20. Januar 2015
- 6. Rechtsanwalt Steuerstrafrecht Fachanwalt Selbstanzeige Steuerhinterziehung Steueranwalt - ArtikelEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-arndt.com · 12. Mai 2025
- 7. Rechtsanwalt Steuerstrafrecht Fachanwalt Selbstanzeige Steuerhinterziehung Steueranwalt - ArtikelEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-arndt.com · 12. Mai 2025
- 8. Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei KurzEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-kurz.info · 5. Dezember 2022
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/15196 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13827 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/11098 - Masterplan gegen Geldwäsche - Finanzkriminalität bekämpfenBundestag Drucksachen · 14. November 2019
- 2. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 21/6002 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im SteuerrechtBundestag Drucksachen · 19. Mai 2026
- 4. 21/4550 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 12. März 2026