Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
12. April 2008
12. April 2008
>
Version
23. April 2016
23. April 2016
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
25. Juni 2017
25. Juni 2017
>
Version
29. Dezember 2020
29. Dezember 2020
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
1. August 2021
1. August 2021
>
Version
16. März 2023
16. März 2023
>
Version
1. Januar 2025
1. Januar 2025
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
31. August 2026
31. August 2026
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- 1.
- Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
- 2.
- Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
- 3.
- Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
- 4.
- den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
- 5.
- Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
- 6.
- Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
- 7.
- Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
- 8.
- Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
- 9.
- Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
- 10.
- Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
- 11.
- Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
- 12.
- Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
- 13.
- Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
- 14.
- Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
- 15.
- der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
- 16.
- Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
- 17.
- Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
- 18.
- der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
- 19.
- Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
- 20.
- Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
- 1.
- den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
- 2.
- das Geburts- oder Gründungsjahr,
- 3.
- die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
- 4.
- die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
- 5.
- eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 6.
- einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
- 7.
- einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
- 8.
- eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn
- 1.
- die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,
- 2.
- sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
- 3.
- sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
- 4.
- sie die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
- 1.
- Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
- 2.
- Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
- 3.
- Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Fachbeiträge • 57
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Rechtsanwalt Steuerstrafrecht Fachanwalt Selbstanzeige Steuerhinterziehung Steueranwalt - ArtikelEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-arndt.com · 12. Mai 2025
- 3. Rechtsanwalt Steuerstrafrecht Fachanwalt Selbstanzeige Steuerhinterziehung Steueranwalt - ArtikelEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-arndt.com · 12. Mai 2025
- 4. Viertes BürokratieentlastungsgesetzEingeschränkter ZugriffElena Lühn · www.kanzlei-slr.de · 15. November 2024
- 5. SteuerberatungsgesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. November 2025
- 6. SteuerberaterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Mai 2026
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Jahressteuergesetz 2020Eingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 15. Juni 2023
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 18/12127 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) - Drucksachen 18/11132, 18/11184 - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Paus, Britta Haßelmann, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/2877 - Für eine Bundessteuerverwaltung - Gleiche Grundsätze von Flensburg bis zum BodenseeBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 2. 18/11132 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)Bundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 3. 18/11971 - Unterrichtung: Nationales Reformprogramm 2017Bundestag Drucksachen · 13. April 2017
- 4. 18/12700 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 4. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 20. Juni 2017
- 5. 19/25160 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/22850, 19/23551, 19/23839 Nr. 7 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Daniel Föst, Markus Herbrand, Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/23677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozial verträglicher Vermietung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Marc Bernhard, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23725 - Der Arbeitsrealität Rechnung tragen - Home-Office wieder absetzbar machen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24371 - Bürokratieaufwand in der Unternehmerkette verringern e) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24366 - Reform der Stromsteuer zur Entlastung der Bürger f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/15465 - Zivilgesellschaft ist gemeinnützigBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2020
- 6. 19/22850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 7. 20/3449 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 8. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021