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8. September 2015
8. September 2015
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
- 1.
- wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
- 2.
- wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
- 3.
- wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.
(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.
Fachbeiträge • 2
- 1. Wie lange werden Gerichtsakten aufbewahrtEingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 20. Oktober 2023
- 2. Wie lange werden Gerichtsakten aufbewahrtEingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 20. Oktober 2023
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026