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12. April 2008
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1. August 2022
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1. Januar 2025
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
- Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
- 5.
- Ausschließung aus dem Beruf.
(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf
- 1.
- bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- 2.
- bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
- Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- 5.
- Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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