(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
- 1.
- die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
- 2.
- die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt, der Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen, insbesondere der Energieversorgung und der Kommunikationssysteme,
- 3.
- die Erstellung, die Herausgabe und die Verbreitung amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,
- a)
- die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder
- b)
- die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen,
- 4.
- die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre,
- 5.
- die Erfassung der meteorologischen und klimatologischen Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und anderen Bereichen der Umwelt,
- 6.
- die Analyse und Vorhersage der meteorologischen und klimatologischen Vorgänge sowie die Analyse und Projektion des Klimawandels und dessen Auswirkungen,
- 7.
- die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,
- 8.
- der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben als Teil der Geodateninfrastruktur,
- 9.
- die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen und
- 10.
- die Herausgabe von Frühwarnungen, Lage- und Vorsorgeinformationen über Naturgefahren, die über die in Nummer 3 genannten Gefahren hinausgehen.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung im Bereich der Meteorologie, Klimatologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und Normen mit.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund, die Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs- und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und Klimaereignissen mit hohem Schadenspotenzial und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
(5) Das Strahlenschutzgesetz, die aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.
(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.
Fachbeiträge • 10
- 1. Zur Zulässigkeit der DWD WetterAppEingeschränkter ZugriffNosara Butterbach · www.lhr-law.de · 18. April 2019
- 2. BGH: Deutscher Wetterdienst darf nur Unwetterwarnung kostenlos per App anbietenEingeschränkter ZugriffKristen Dresen · www.lhr-law.de · 15. Februar 2021
- 3. OLG Köln: Teilerfolg für Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWetter-AppEingeschränkter ZugriffCarl Christian Müller · www.mueller.legal · 13. Juli 2018
- 4. App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werdenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 12. März 2020
- 5. App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrigEingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 16. Februar 2021
- 6. App” nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei anbietenEingeschränkter ZugriffBea Haller · www.cbh.de · 25. März 2020
- 7. Datenbankschutz für Wetterdatenbank des DWDEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 8. Datenbankschutz für Wetterdatenbank des DWDEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/12836 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11533 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen WetterdienstBundestag Drucksachen · 21. Juni 2017
- 2. 21/8238 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf SeeBundestag Drucksachen · 28. September 2026
- 3. 19/28350 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Evaluierung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen WetterdienstBundestag Drucksachen · 6. April 2021
- 4. 20/10282 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes - Drucksache 20/10032 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Februar 2024
- 5. 20/10032 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-GesetzesBundestag Drucksachen · 15. Januar 2024
- 6. 20/8764 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG)Bundestag Drucksachen · 11. Oktober 2023
- 7. 20/15020 - Unterrichtung: Zweiter Bericht der Bundesregierung über die Fortschritte bei der Bereitstellung von offenen Daten und Evaluierung der Wirkungsziele des § 12a des E-Government-GesetzesBundestag Drucksachen · 17. Februar 2025