(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
- 1.
- jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4,
- 2.
- jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung sowie jene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zur Herausgabe an die Öffentlichkeit,
- 3.
- die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur.
(3) (weggefallen)
(4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation.
(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.
(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1.
- meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Meß- und Beobachtungssysteme;
- 2.
- meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. Sie entstehen entweder manuell oder durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. Für ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches Fachwissen erforderlich;
- 3.
- meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten und Produkten. Sie dienen der Erfüllung spezieller Anforderungen von Kunden und Nutzern;
- 4.
- Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte abgibt.
(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.
Fachbeiträge • 11
- 1. Geschäftshandlung der öffentlichen HandEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 22. März 2016
- 2. BGH: Deutscher Wetterdienst darf nur Unwetterwarnung kostenlos per App anbietenEingeschränkter ZugriffKristen Dresen · www.lhr-law.de · 15. Februar 2021
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- 5. App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werdenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 12. März 2020
- 6. App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrigEingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 16. Februar 2021
- 7. App” nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei anbietenEingeschränkter ZugriffBea Haller · www.cbh.de · 25. März 2020
- 8. BGH-Urteil Deutsche Wetterdienst WarnWetterAPPEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaltmuenster.com · 24. April 2020
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/11533 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen WetterdienstBundestag Drucksachen · 15. März 2017
- 2. 19/16229 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15367 - Risiken und Chancen der Digitalisierung in der Landwirtschaft für Gesellschaft und GemeinwohlBundestag Drucksachen · 23. Dezember 2019
- 3. 19/15367 - Kleine Anfrage: Risiken und Chancen der Digitalisierung in der Landwirtschaft für Gesellschaft und GemeinwohlBundestag Drucksachen · 22. November 2019
- 4. 19/28350 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Evaluierung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen WetterdienstBundestag Drucksachen · 6. April 2021
- 5. 20/10032 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-GesetzesBundestag Drucksachen · 15. Januar 2024